Wer Alphorn-Noten benützt und Alphornmusik öffentlich aufführt, begibt sich auf das Glatteis des Urheberrechts. Im Kontext der Publikation von Noten auf naturtoene.ch habe ich mich zum Thema schlau gemacht – hier meine Zusammenfassung:
Urheberrechte im Urheberrecht
Urheberrechte sind die Rechte der Urheber/innen an ihren „Werken“. Als Werk gilt eine persönliche Schöpfung im Bereich Literatur, Kunst – z.B. Musikstücke – und Wissenschaft. Das (nationale) Urheberrecht bestimmt den Umfang dieser Urheberrechte. In der Schweiz ist dies das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) von 1992, in Deutschland das Urheberrechtsgesetzt (UrhG) von 1965 (und seine Reform 2021). International bestrebt die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) eine Harmonisierung der nationalen Urheberrechtsgesetze.
Kern des Urheberrechts ist das (geistige) Eigentum der Urheber/innen an ihren Werken. Wer ein Werk schafft, kann über die Verwendung seines Werkes frei bestimmen – insbesondere über deren Veröffentlichung, Vervielfältigung und Aufführung – und hat bei Verwendung Anrecht auf Vergütung. Beispielsweise kann ein Komponist verfügen, dass seine Stücke nicht in den Wahlkampfvideos einer bestimmten politischen Partei verwendet werden dürfen. Er erhält Anspruch auf Anteile an Publikationen seiner Noten und Tantiemen bei der Aufführung seiner Stücke oder deren Verwendung in audiovisuellen Produkten. Dieses Eigentumsrecht entsteht automatisch durch den kreativen Akt.
Die Urheberrechte gelten bis 70 Jahre nach dem Tod des Urheber / der Urheberin. Nach Ablauf diese Schutzfrist sind dies sogenannte „freie Werke“. Alfred Leonz Gassmann ist 1962 verstorben; selbst seine Werke sind somit noch einige Jahre geschützt. Der Urheber kann seine Rechte an Dritte übertragen oder vererben.
Weil die Besitzer/innen der Urheberrechte nicht mit allen Nutzer/innen einzeln verhandeln können, übernehmen diese Arbeit sogenannte Verwertungsgesellschaften. Für die Urheberrechte von Komponist/innen und Musikverlagen sind dies die SUISA (CH) bzw GEMA (DE). Die Urheber/innen von musikalischen Werken können durch ihre Mitgliedschaft bei einer Verwertungsgesellschaft die Wahrnehmung ihrer Eigentumsrechte an diese vertraglich delegieren. Die Verwertungsgesellschaften machen dann das Inkasso bei den Nutzern von Musikwerken und überweisen die Tantiemen an die entsprechenden Rechteinhaber.
Die Krux mit den Alphorn-Noten
Musikalische Werke werden in graphischer Form zu Papier gebracht (Noten & Partituren). Der Notensatz selbst ist ebenfalls urheberrechtlich geschützt. Auch wenn ein Komponist seit mehr als 70 Jahren verstorben ist, können die Partituren also weiterhin als schriftliches Werk dem Urheberrecht unterliegen. Bei der Publikation von Noten ist es üblich, dass der Verlag einen Teil der Urheberrechte übernimmt. International gilt dafür dabei ein Anteil von 1/3 der Aufführungs- und Senderecht als Obergrenze. Generell lässt sich jedoch sagen, dass die Publikation von Alphornnoten kein profitables Geschäft ist. Das gilt auch für die Publikationen im Eigenverlag. Selbst sehr erfolgreiche Alphorn-Komponisten decken dabei gerade einmal die Kosten – ohne Entschädigung für den hohen Zeitaufwand mit Drucklegung und Vertrieb.
Für Alphornbläser/innen praktisch relevant ist die Frage der Kopien. Dazu gibt es eine Publikation mit der Sicht der SUISA; darin steht: Generell gilt, dass das Kopieren von Noten ohne Zustimmung des Verlegers (oder des Urhebers beim nichtverlegten Werk) verboten ist. Die Herstellung von Fotokopien ganzer Werke oder von Auszügen für Chöre, Blasmusiken, Orchestervereine usw. bedarf beispielsweise einer Bewilligung des Verlegers. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der Verlag auf dem Papier explizit auf ein Kopierverbot hinweist. Als Ausnahme zu dieser Regel ist nur der eng definierte „Eigengebrauch“ zulässig, also der Gebrauch im Kreis von eng verbundene Personen (Familien und enge Freunde), von Schulen und Betrieben. Erlaubt ist beispielsweise, gekaufte Notenhefte auf den eigenen E-Reader zu scannen oder eine Kopie für Annotationen zu erstellen. Beim Wort „Schulen“ gibt es einen Interpretationsspielraum. Musikschulen werden meist dazugezählt. Dazu gilt zu beachten, dass Schulen und Betriebe via ProLitteris (die Verwertungsgesellschaft für schriftliche Werke) jährliche Pauschalzahlungen leisten, als Abgeltung für Fotokopien von urheberrechtlich geschütztem Material. Die Verteilung von pdf-Files durch Alphornlehrer/innen ausserhalb einer Institution fällt dagegen in eine dunkle Grauzone. Weiter gilt die Einschränkung, dass im Fall von Schulen nur „Auszüge“ kopiert werden dürfen (ein Alphornstück ist ein Werk, und nicht Auszug einer Sammlung).
Ziemlich klar scheint: Kopien (Fotokopien oder Abschriften) von Noten für Alphorn-Workshops, die Verwendung von kopiertem Notenmaterial innerhalb von Alphornformationen oder die Verteilung von „Gesamtchören“ für Festivals und Alphornclubs sind nur mit Bewilligung der Besitzer/innen der Urheberrechte legal. Eine gesetzestreue Alphorn-Formationen kauft für jedes Mitglied einen Notensatz oder holt eine Kopiergenehmigung ein. Da die Repertoires meist aus Stücken unterschiedlicher Komponist/innen und Sammlungen bestehen, kann dies einen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeuten.
Ein besonderer Fall sind vergriffene Werke. Das Thema ist in der Alphornmusik sehr präsent. Die Noten bekannter Werke – irgendwann von einem inzwischen verstorbenen Komponisten im Selbstverlag publiziert – sind über offziellem Weg gar nicht mehr erhältlich und die Besitzer der Urheberrechte nur mit substantiellem Aufwand auffindbar. Die Stücke zirkulieren als Fotokopien von Fotokopien. Wer sie heute einstudieren und aufführen möchte, steht also vor einem Dilemma, denn der oben zitierte Grundsatz der SUISA gilt explizit auch für vergriffene Werke. Siehe dazu mein Projekt zu Robert Körnli.
Aus Sicht der Alphornbläser/innen weniger problematisch ist die Verwendung von Noten, die mit Einwilligung der Besitzer der Urheberrechte gratis zum Download zur Verfügung gestellt werden. Da die SUISA auf die Verwertung der Urheberrechte am Notenmaterial verzichtet hat, können die Komponisten auch für angemeldete Werke eine Erlaubnis zur Online-Publikation ihrer Partituren erstellen (sofern sie die Rechte nicht einem Verlag abgetreten haben). Sie verzichten damit aber nicht auf die Urheberrechte an den Werken. Insbesondere das Anrecht auf Vergütung bei der Verwendung der Werke – und damit die Meldepflicht bei Aufführungen – bleibt bestehen.
Aufführungen von Alphornmusik
Bei Aufführungen von Alphornmusik haben die Urheber/innen Anrecht auf Vergütung für die Verwendung ihrer Werke. Davon ausgenommen sind lediglich Aufführungen im privaten Bereich (beispielsweise ein Geburtstagsständchen für Tante Lisa). Wer in der freien Natur Alphorn spielt, hat irgendwann Zuschauer/innen; wie bei der Strassenmusik verzichtet die SUISA bei so spontanen Publikumsansammlungen ohne klarem Organisator aber auf Lizenzgebühren.
Professionelle Konzerte müssen von den Organisatoren bei der SUISA gemäss Tarif K der SUISA abgerechnet werden; die Abgaben für Urheberrechte belaufen sich dann auf maximal 10% (üblicherweise im Bereich von 8%) der Einnahmen bzw. der Kosten. In der Laienmusik – also für das Gros der Alphornbläser/innen – setzen die Verwertungsgesellschaften auf Pauschalzahlungen über die Musikverbände. Der Tarif B der SUISA sieht für Musikvereine (u.a. Alphornvereinigungen) jährliche Beiträge von 6-10 CHF pro Mitglied vor. Grosse Verbände – wie der Eidgenössische Jodlerverband – erhalten Ermässigungen; von den gut 2’000 Alphornbläser/innen des Jodlerverbandes fliessen so – nach Abzug von rund 13% administrativer Kosten – jährlich etwa 10-15’000 CHF zu den Komponist/innen von Alphornmusik. Der Verband finanziert somit ungefähr eine/n Komponist/in im 20%-Pensum.
Mit der Pauschalzahlungen über den Verband erhalten die Alphornbläser/innen aber keinen Blankoschein. Die Lizenz gilt nur für Eigenveranstaltungen der Vereine. Damit sind unter anderem die Jodlerfeste mit abgedeckt, nicht aber Alphorntreffen anderer Organisatorn oder Auftritte an Parteiversammlungen, 1.-August-Veranstaltungen oder Firmenfesten. Bei solchen Auftritten, müssen jeweils die Organisatoren mit den Setlisten bei der SUISA abrechnen; je nach Art der Veranstaltung, kommen unterschiedliche Tarife zur Anwendung. Ad-hoc Gruppen müssen gemäss Vertrag ihre Konzerte ebenfalls separat über Tarif K abrechnen. Das gilt auch für die durch die Vereine veranstalteten Konzerte mit Ticket-Preisen über 45 Franken. Wenn Alphornbläser im Austausch für eine Jahrskarte auf dem Berg einer Bergbahn auftreten, ist dies nicht durch die Pauschalzahlung des Jodlerverbands gedeckt, sondern müsste durch die Bergbahn bei der SUISA abgerechnet werden.
Um eine gerechte Verteilung der Lizenzeinnahmen sicherzustellen, verlangt die SUISA von den Alphornbläser/innen Listen der gespielten Stücke. Beim Jodlerverband wird diese Liste über eine Plattform elektronisch erstellt; kleinere Formationen liefern jährlich ein Formular ab. Diese Meldungen sind eigentlich obligatorisch, werden aber nicht immer gemacht. Hans-Jürg Sommer hat mir gesagt, er schätze, dass höchstens 1/4 aller Aufführungen gemeldet würden. Die Nicht-Meldung hat keinen Einfluss auf die Gesamtsumme der durch die SUISA verteilten Gebühren, jedoch über ein Punktesystem auf den Verteilschlüssel unter den unterschiedlichen Komponisten.
Aufnahmen
Wer an einem Jodlerfest eine gute Bewertung erhalten hat, stellt gerne stolz das Video vom eigenen Auftritt ins Netz. Dabei werden allerdings Urheberrechte des Komponisten / der Komponistin verletzt.
Wenig Spielraum gibt es bei der Publikation von aufgenommenen Fremdkompositionen auf Youtube. Ein in der Szene bekannter Alphornbläser hat über die Jahre Hunderte von Stücken liebevoll eingespielt und auf seinem Kanal aufgeschaltet – seit einem Brief der SUISA, beschränkt er sich auf seine eigenen Kompositionen. Man kann sich fragen, ob mit der Löschung den Komponist/innen wirklich ein Gefallen getan wurde: Viele Alphornbläser/innen haben die Einspielungen benutzt, um Stücke zum Einstudieren auszuwählen; möglicherweise kauften sie danach das Notenmaterial. Ein Alternative von Reinhören-vor-Einstudieren sind abspielbaren Partituren (z.B. Musescore oder MusicXML-Files); da die Umwandlung von Noten in Audio auf dem Computer des Nutzers geschieht, besteht so kein rechtlicher Konflikt mit den von der SUISA verwerteten Aufführungsrechten. Diese für die Benutzer hilfreiche Lösung benutzt beispielsweise Michel Fellmann auf dieser Website.
Die Aufführung von Musik ist auch ein kreativer Akt. Aber sie gilt als solche nicht als „Werk“ im Sinn des Urheberrechts. Stattdessen spricht man von der Darbietung eines Werks durch Interpret/innen. Bei Aufnahmen (Ton-, wie Video) sind neben den Urheberrechten auch die verwandten Schutzrechte (auch Leistungsschutzrechte genannt) zu beachten. Als verwandte Schutzrechte bezeichnet man die Rechte der Interpret/innen (Musikerinnen, Sänger, Schauspielerinnen usw.) an ihren Darbietungen, die Rechte der Produzenten von Ton- und Bildaufnahmen an ihren Aufnahmen sowie die Rechte der Sendeunternehmen an ihren Sendungen. Für die Verwertung von Leistungsschutzrechten sind SWISSPERFORM (CH) / GVL (DE) zuständig zuständig. Wer die Auftritte anderer filmt und publiziert, riskiert mit ihnen rechtliche Probleme. All diese japanischen Touristen, die ihre Filmchen von uns Alphornbläser/innen auf dem Pilatus via Instagram teilen…
Und die Moral?
Ich wage die Aussage, dass jede/r aktive Alphornbläser/in gelegentlich Urheberrechte verletzt. Teilweise sind es bewusste Verstösse mit finanziellen Motiven, teilweise Bequemlichkeit oder Nichtwissen. Diese systematische Missachtung von (geistigem) Privateigentum kontrastiert mit der sonst lauthals vertretenen bürgerlichen Gesinnung in der Alphornszene . Rechtliche Konsequenzen hat das kaum. Nur in eklatanten Fällen melden sich die Anwälte. Die im Selbstverlag publizierenden Komponist/innen haben keine Handhabe gegen geteilte Dropboxen und Social Media.
Ethisch betrachtet sieht die Sache anders aus. Alphornbläser/innen gefallen sich als Bewahrer des Kulturerbes. Gehört dazu nicht auch eine faire Abgeltung an die Schöpfer/innen der Werke? Und ist eine Abgeltung via Pauschalbetrag zum Preis einer Bratwurst am Jodlerfest ausreichend? Letztlich muss das jede/r vor dem eigenen Spiegel entscheiden. Meine persönliche Empfehlung: kauf doch von Zeit zu Zeit ein Notenheft – auch wenn du es vielleicht nicht wirklich brauchst. Oder drücke den Komponist/innen auch einmal mit einem freiwilligen Beitrag die Wertschätzung für ihre Arbeit aus – dazu habe ich neu im Bereich Noten entsprechende Links aufgeschaltet. Nur wenn wir Alphornbläser/innen die Arbeit der Komponist/innen unterstützen, bleibt Alphornblasen eine nachhaltig lebendige Tradition.
Box: Interview mit Bruno Marty
Bruno Marty ist Geschäftsleiter der Schweizerischen Interpretengenossenschaft SIG in Zürich. Er kennt die Musikbranche einerseits als ehemaliger Musiker, Booker und Promoter, anderseits als Mitglied bei verschiedenen Organisationen (action swiss music, Suisseculture, mx3, Swissperform etc.). Als Gast-Dozent für musikrechtliche Fragen führt er angehende Musiker/innen an den Musikhochschulen Luzern, Zürich und Bern in die Grundlagen von Urheber-, Leistungsschutz- und Vertragsrecht ein.
naturtoene: Bruno, was müssen heute Musiker/innen zum Thema Urheberrecht wissen?
Bruno Marty: Das Urheberrecht verleiht Musiker/innen Rechte zu ihrem Schutz und definiert zugleich, wie sie diese Rechte einsetzen können. Sprich, sie bestimmen ob, wann und wie ihre Werke beziehungsweise Darbietungen verwendet werden dürfen. Musiker/innen sollten wissen, was sie allgemein zu tun haben und wissen, wo sie bei Bedarf Informationen erhalten. Im Detail sind die Fragen oft sehr komplex. Ich habe da sicher nicht den Anspruch, meine Studierenden zu juristischen Spezialisten zu machen. Sie sollten jedoch wissen, wo die heiklen Knackpunkte liegen. Und ich gebe ihnen mit: im Zweifelsfall fragen & miteinander reden.
Wo liegen sie denn, die Knackpunkte?
Immer wieder spannend ist das Thema „Bearbeitungen“: eine Komposition originalgetreu nachzuspielen (covern) ist a priori erlaubt. Sobald man sie abändert, braucht es dazu die Zustimmung des Komponisten. Die Grenze zwischen Cover und Adaptation ist aber nicht immer präzise, beziehungsweise meist im Einzelfall zu beurteilen. Der Umgang mit dieser Thematik ist in den verschiedenen Szenen unterschiedlich. Im Jazz beispielsweise, „gelten“ Stücke noch als Cover, auch wenn sich die Interpreten sehr weit vom Original entfernen.
Eine andere Knacknuss ist auch bei den Profis der Umgang mit Noten. In der Praxis werden die strikten Vorgaben des Gesetzes wohl nicht immer eingehalten. Man probiert vielleicht einmal ein Stück aus, ohne die Noten zu kaufen. Klar ist, dass spätestens bei einer grösseren Aufführung so eine Nonchalance nicht mehr akzeptabel ist.
Interveniert dann die SUISA?
Der Auftrag der SUISA liegt in der Verwertung der Urheberrechte – das heisst dem Einziehen der Lizenzgebühren und deren möglichst fairen Verteilung. Die SUISA ist aber keine Urheberrechts- Polizei. Sie interveniert jedoch auf Hinweise der Urheberrechts-Eigentümer/innen, was eher selten vorkommt. Viele Komponisten schätzen es, wenn ihre Werke gespielt und adaptiert werden. Zu juristischen Auseinandersetzungen kommt es eher, wenn Verleger und Produzenten im Spiel sind, und es um grössere wirtschaftliche Interessen geht.
Können die Alphornbläser/innen also davon ausgehen, dass sie als brotlose Amateure vom Urheberrecht nicht betroffen sind?
Die Zweiteilung zwischen Amateur und Profi finde ich problematisch. Sie impliziert eine unterschiedliche Wertigkeit. Ziel einer Verwertungsgesellschaft ist, dass sie die eingezogenen Vergütungen möglichst auf die Komponistinnen und Interpreten verteilt, die effektiv genutzt wurden. Daraus ergibt sich, dass die einen mehr als die anderen erhalten. Dabei hat eine Gesellschaft auch die Wirtschaftlichkeit im Auge zu behalten, um möglichst viel Tantiemen auszuschütten und nicht in der Verwaltung zu verbrauchen. Auch Amateure die am Radio gespielt werden oder an grossen Veranstaltungen auftreten werden sehr wohl genau abgerechnet.
Bei der Erstellung dieses Artikels haben mich Dominique Schwarz von der SUISA und Bruno Marty von der Interpretengenossenschaft SIG freundlich unterstützt – besten Dank!
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