Statuten Verein Naturtöne

Die Statuten werden hier auf deutsch, französisch und englisch publiziert; bindend ist die deutschsprachige Version.

1. Name und Sitz

1.1 Unter dem Namen [Verein Naturtöne] besteht ein Verein, der den vorliegenden Statuten und Schweizer Recht (Art. 60 ff. ZGB) untersteht.

1.2 Sitz des Vereins ist der Wohnort des Präsidenten / der Präsidentin.

2. Zweck

2.1 Der Verein fördert die Musik, die Weiterentwicklung und den Austausch rund um Alphorn, Büchel und andere Naturhörner. Dazu

  1. organisiert er Konzerte / Konzertreihen;
  2. organisiert er musikalische Treffen und andere Veranstaltungen;
  3. unterstützt er Kompositionen und Forschung, einschliesslich zur Pädagogik;
  4. betreibt er eine Internet-Plattform.

2.2 Der Verein möchte mit seinen Aktivitäten Sprach-, Landes- und Stilgrenzen überwinden.

2.3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3. Mitglieder

3.1 Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen, die sich aktiv für die Zwecke des Vereins engagieren.

3.2 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Sie kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen vom Verein ausschliessen.

3.3 Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber der/dem Präsidentin/Präsidenten erklärt werden.

4. Organisation des Vereins

4.1 Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung;
  2. Präsident/in;
  3. Geschäftsführer/in.

4.2 Präsident/in und Geschäftsführer/in bilden zusammen den Vorstand gemäss Art. 69 ZGB. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr bestimmt; Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

4.3 Der Vorstand organisiert seine Zusammenarbeit selber und berichtet zeitnah an die Mitglieder über seine Aktivitäten. Auf die Jahresversammlung erstellt er einen Jahresbericht (Rechnung und Bericht über Tätigkeiten) und schlägt einen Jahresplan für das neue Kalenderjahr (geplante Aktivitäten und Budget) vor.

Mitgliederversammlung

4.4 Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
  2. Abnahme von Jahresbericht und Jahresplan (geplante Aktivitäten und Budget);
  3. Entlastung, Wahl und Abberufung des Vorstands;
  4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  5. Entscheide und Oberaufsicht über Aktivitäten des Vereins;
  6. Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins;
  7. Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Vereinsversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten ist.

4.5 Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Präsidenten/in einberufen. Eine Versammlung findet im ersten Quartal jedes Kalenderjahres statt («Jahresversammlung»). Zusätzlich kann der/die Präsident/in bei Bedarf weitere Versammlungen einberufen. Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung Anträge stellen.

4.6 Zur Durchführung von Aktivitäten des Vereins kann die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen einsetzen und einen Teil ihrer Kompetenzen an diese delegieren. Sie kann auch Mitglieder oder Drittpersonen in einem Anstellungsverhältnis beauftragen und zusätzliche Mitglieder in den Vorstand entsenden.

4.7 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst. Vorbehaltlich Beschlüsse gemäss Artikel 6 ist die Mitgliederversammlung ohne Quorum beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Alle Abstimmungen und Wahlen finden offen statt; eine Vertretung ist nicht möglich.

4.8 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das durch die/den Präsidentin/en unterzeichnet wird. Das Protokoll wird allen Mitgliedern per E-Mail zugestellt.

Präsident/in

4.9 Die Aufgaben und Verantwortungen der/des Präsidentin/en sind:

  1. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung;
  2. Kommunikation und Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit;
Geschäftsführer/in

4.10 Die Aufgaben und Verantwortungen des/der Geschäftsführers/in sind:

  1. Administration und Buchführung
  2. Betrieb der Internet-Plattform (allenfalls mit Unterstützung eines Webmasters).

5. Finanzen

5.1 Die Mittel des Vereins setzen sich aus freiwilligen Beiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, Schenkungen und Veranstaltungsbeiträgen zusammen. Finanzjahr ist jeweils ein Kalenderjahr.

5.2 Im Rahmen des bewilligten Budgets kann der/die Geschäftsführer/in Ausgaben bis 500 CHF selbständig tätigen; darüber ist die Zweitunterschrift der/des Präsidentin/en notwendig.

5.3 Sofern das Jahresbudget des Vereins den Betrag von 50’000 CHF nicht übersteigt, revidiert der/die Präsident/in die Rechnung des/r Geschäftsführers/in. Übersteigt des Jahresbudget diesen Betrag, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Revisor.

5.4 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

6. Statutenänderungen und Auflösung

6.1 Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6.2 Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist eine zweite Vereinsversammlung mit den gleichen Traktanden innerhalb von 4 Wochen einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6.3 Im Falle der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.

7. Inkrafttreten der Statuten

7.1 Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 19. April 2025 genehmigt und treten sofort in Kraft.

7.2 Gründungsmitglieder: Monika Zuber, Christofer Borloz, Rolphe Fehlmann, Patrik Kissling, Markus Linder, Sami Lörtscher, Mike Maurer, Benno Weber, Yannik Wey, Adolf Zobrist.

Schönried 19.4.2025

Unterschriften
[Markus Linder – Präsident]                     
[Benno Weber – Geschäftsführer]